Satzung Kitten Safe House e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Kitten Safe House e.V.".
  2. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Geilenkirchen eingetragen.
  3. Sitz des Vereins: Übach-Palenberg
  4. Geschäftsstelle: Übach-Palenberg
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die der vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen geeignet sind.
     
  2. Die Hauptzwecke des Vereins sind:
    • Die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen. Die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der Tierhaltung.
    • Die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung und Versorgung der aufgegriffenen Tiere, sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen. Die Sicherstellung von Kastrationen bei herrenlosen Tieren, im Sinne der Eindämmung nicht notwendiger Vermehrung, um Tierleiden zu vermindern.
    • Die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere aus ausgesuchten Projekten im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze.
    • Die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere aus ausgesuchten Projekten. Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. Organisationen.

Der Verein Kitten Safe House ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.
Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz von Haustieren, sondern auch auf die gesamte – in Freiheit lebende – Tierwelt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Ausnahme dazu stellt die erforderlichen Instandhaltungen sowie Unterhaltskosten (inkl. PKW) vor Ort in Kroatien, bei Daniela Knezevic, dar:

Daniela Knezevic
c/o Kitten Safe House
Rujevica br. 2
51000 Rijeka / Kroatien

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Ersatz von Aufwendungen

Jedes Ordentliche Mitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und Mittel, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Reise- und Fahrtkosten. Über die Bewilligung entscheidet der gesetzliche Vorstand im Voraus. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom gesetzlichen Vorstand können Pauschalen festgelegt werden. Die Höhe des Betrages wird jährlich bei der Hauptversammlung neu festgelegt.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt. Der Verein hat ordentliche (aktive), fördernde (passive) Mitglieder und Ehrenmitglieder (passive).

Die Mitgliedschaft minderjähriger Personen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Der Verein hat folgende Mitgliedschaften:

  • ordentliche Mitglieder 
  • Jugendmitglieder 
  • Fördermitglieder 
  • Ehrenmitglieder

a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins insbesondere auch durch die Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrags zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht, Antrags- und aktives und passives Wahlrecht gem. § 10 Ziff. 2 a der Satzung.

b) Jedes Kind bis 18 Jahre kann mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten Jugendmitglied werden. Jugendmitglieder haben weder ein Stimm- und Antragsrecht noch ein aktives oder passives Wahlrecht.

c) Fördermitglied kann werden, wer Ziel und Zweck des Vereins durch einen verringerten Mitgliedsbeitrag unterstützen möchte. Fördermitglieder haben weder ein Stimm- und Antragsrecht noch ein aktives oder passives Wahlrecht. 

d) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat, vom Beirat mehrheitlich vorgeschlagen und vom Vorstand mit dessen Zustimmung ernannt wurde. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und sonstigen Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein, der mittels Aufnahmeantrag erfolgt. In dem Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Form der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied, Jugendmitglied, Fördermitglied) angestrebt wird.

In dem Mitgliedsantrag soll der/die Antragsteller/in weiter folgende Angaben machen:

  • Art der angestrebten Mitgliedschaft, 
  • Höhe des Mitgliedsbeitrags, 
  • mindestens jedoch den festgelegten Beitrag 
  • Name und Vorname und Geburtsdatum, 
  • Adresse, 
  • PayPal Adresse / E-Mail Adresse 
  • Telefonnummer 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, 
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, 
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO (damit erlischt die Mitgliedschaft im Verein), 
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, 
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und 
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO. 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche Austrittserklärung, 
  • durch Streichung von der Mitgliederliste, 
  • durch Ausschluss, 
  • durch Auflösung des Vereins, 
  • durch den Tod des Mitglieds.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat (30. November) erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen bzw. den sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten, bei einem den Verein schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins oder bei Störung des Vereinsfriedens oder wenn das Mitglied die Interessen des Tierschutzes grob verletzt.

Eine Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Sämtliche Bildrechte verbleiben beim Verein.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die bis zum 31. Januar eines neuen Kalenderjahres – für bereits bestehende Mitglieder – fällig werden. Neue Mitglieder, die unterjährig dem Verein beitreten, leisten den Beitrag für das gesamte Jahr komplett, sofort und ohne jahresanteilige Anpassung, mindestens jedoch den Mindestbeitrag.

Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahresmitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Alle Mitglieder erklären sich mit der Bezahlung der Jahresbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen via PayPal oder Überweisung einverstanden.

Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Die Änderung der Mitgliedsbeiträge kann nur auf einer Mitgliederversammlung durch Abstimmung der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitgliedsbeiträge setzen sich wie folgt zusammen:

  • Erwachsene (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr): mindestens 25,00 EUR 
  • Schüler & Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr): mindestens 15,00 EUR 
  • Ehepaare, eingetragene Lebensgemeinschaften, Paare: mindestens 45,00 EUR

§ 8 Rechte und Pflichten Mitglieder

Rechte:

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen sowie dem Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.

Pflichten Die Mitglieder verpflichten sich:

zur rechtzeitigen Beitragszahlung gem. § 7 bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen soweit als möglich mitzuwirken den Gemeinschaftsfrieden zu wahren. mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand, 

b) die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) der Vorsitzenden 

b) ihrer 1. Stellvertreterin 

c) ihrer 2. Stellvertreterin 

d) dem Schatzmeister 

Der Vorstand im Sinne von Ziffer 1a) bis einschließlich d) ist der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Der Vorstand beruft Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Für die Beschlussfassung ist die Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses Vorbereitung der Mitgliederversammlung Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen Ordungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern Formelle Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder das Amtsgericht vorschreiben, können vom Vorstand beschlossen werden Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins Der Verein wird gerichtlich sowie außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB vertreten. Den Vorstandsmitgliedern kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung Einzelvertretung gewährt werden.

Der Vorstand unterliegt der Vertretungsbeschränkung mit Wirkung im Innenverhältnis, dass einer der gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder nur mit dem/der Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist und nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden.

§ 11 Der Prüfungsausschuss

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren einen Prüfungsausschuss, der aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied bestehen soll. Die drei Kandidaten des Prüfungsausschusses werden schriftlich in Blockwahl gewählt. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das dem Verein mindestens ein Jahr angehört und dessen Beitragssaldo ausgeglichen ist. Mit dem Amt im Prüfungsausschuss ist ein Amt im Vorstand unvereinbar. Sollte eine solche Kollision entstehen, hat das betreffende Mitglied vor Annahme seiner Wahl bekannt zu geben, welches Amt es annimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat dabei so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind, wobei jeweils nur eine Stimme je Kandidaten abgegeben werden kann. Zur Gültigkeit des abgegebenen Stimmzettels ist mindestens ein Mitglied im Prüfungsausschuss zu wählen. Die Stimmabgabe für einen Kandidaten erfolgt durch entsprechende Kennzeichnung vor dessen Namen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied.

Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es, die Buchführung des Vereins zu überprüfen. Die Prüfung hat sich nicht nur auf den Kassenbestand, sondern insbesondere auch auf die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und auf die Einhaltung etwaiger Anweisungen der Mitgliederversammlung oder eines sonstigen Vereinsorgans zu erstrecken. Er ist berechtigt, sämtliche Geschäftsvorgänge einzusehen. Der Prüfungsausschuss hat der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Entlastung des Vorstands zu unterbreiten.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Prüfungsausschuss gewählt ist. Dies gilt nicht im Falle der Abberufung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den gesetzlichen Vorstand schriftlich (per Post) oder in Textform (per E-Mail oder Fax) einberufen, oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Die Frist beginnt mit der Aufgabe bei der Post oder per E-Mail.

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Punkte vorbehalten:

  • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
  • Wahl des Vorstands sowie Erteilung von Einzelvertretungsbefugnissen gemäß § 10 der Satzung
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Neufestsetzung von Mitgliedsbeiträgen
  • Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall mit den Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen, durch Zuruf, Handzeichen oder geheim erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Für den Ausschluss von Mitgliedern, die Änderung der Vereinszwecke, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 13 Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dahingehende Anträge mit einer Begründung seitens des Antragstellers und einer Stellungnahme des Vorstands, von drei Viertel der erschienenen Mitglieder (bei namentlicher Abstimmung) gebilligt werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder teilnimmt. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Diese neue Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Bei Auflösung des Vereins werden die zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an

Daniela Knezevic c/o 
Kitten Safe House
Rujevica br. 2 
51000 Rijeka / Kroatien

die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, tierschützerische Zwecke zu verwenden hat. In deren Vordergrund soll die Fortführung des Kitten Safe Houses stehen.

Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins weder Zuwendungen noch sonstige Vermögensvorteile.

§ 14 Allgemeines

Die Vorsitzende ist berechtigt, mit Zustimmung des Vorstands, die Satzung zu ändern, wenn es infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich sein sollte. In einem solchen Fall ist sie verpflichtet, die Mitglieder zeitnah über die geplanten Änderungen zu informieren. Dies kann entweder in einer Mitgliederversammlung, in der vereinseigenen Zeitung oder durch den Postversand erfolgen. Die endgültige Abstimmung über die entsprechende Änderung der Satzung muss in der nächsten Mitgliederversammlung stattfinden.

§ 15 Gründungsmitglieder gemäß Gründungssitzung vom 20.10.2020: